Gebührenverzeichnis
Die Version für Heilpraktiker für Psychotherapie wurde geprüft und ausgearbeitet von Herrn Dr. Werner Weishaupt Präsident des VfP.de (www.vfp.de)
Heilpraktiker und das Bürgerliche Gesetzbuch
Der Heilpraktiker unterliegt wie jeder Dienstleister in Deutschland dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Patienten- oder Behandlungsvertrag
Es bedarf normalerweise keiner Schriftform, aber jeder seriöse Heilpraktiker wird mit seinen Patienten einen sog. Patienten- oder Behandlungsvertrag erstellen. In diesem Vertrag werden neben den therapeutischen Leistungen, auch Datenschutzthemen und das Honorar vereinbart.
Gesetzlich Versichert
Patienten, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, bzw. normale „Selbstzahler“ bekommen eine heilkundliche Rechnung ohne Umsatzsteuer.
Privatversichert
Patienten, die gem. ihrem versicherten Status „privatversichert“ sind:
- Beihilfeberechtigte Personen mit einer privaten Restkostenversicherung
- Personen mit einer kompletten privaten Krankenversicherung
- Personen die zu ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine private Zusatzversicherung haben
bekommen eine heilkundliche Rechnung auf der Basis des Gebührenverzeichnisses von 1985 (GebüH).
GebüH (Leistungsverzeichnis aus dem Jahre 1985 für Heilpraktiker)
Dieses Verzeichnis basiert auf den tatsächliche Zahlen aus dem Jahr 1985 und wird seit 1985 als Kalkulationsgrundlage (Beihilfe und Private Krankenversicherung) verwendet.
Es ist dem Behandler wirtschaftlich nicht möglich, eine Behandlung auf der Grundlage von 1985 durchzuführen.
Die komplette Honorierung für heilkundliche Tätigkeiten muss unbedingt angepasst werden.
Die Differenzbeträge zwischen dem vereinbarten Honorar im Behandlungsvertrag und den veralten Zahlen des GebüH, werden in der Rechnung dann gesondert ausgewiesen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf diese Leistung durch die Beihilfe bzw. Private Krankenversicherung (PKV). Der Behandler kann in seiner Rechnungstellung keine Rücksicht auf die versicherten Tarife der PKV bzw. Erstattungen der Beihilfestellen nehmen.
Ziffern 1-8: Allgemeine Leistungen
ZifferLeistungenGebühr2Vollständiges Krankenexamen mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
15,40 - 41,003Kurze Information, auch telefonisch, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung als einzige Leistung
bis 4,504Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Min. Dauer, ggfs. einschl. einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung in einer Sitzung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.
16,40 - 22,005Beratung, auch telefonisch, ggfs. einschl. einer kurzen Untersuchung
8,20 - 20,506Leistung wie 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit
17,00 – 24,507Leistung wie 5, jedoch Nacht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr
19,50 - 28,508Leistung wie 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
15,40 - 27,00Ziffern 9: Hausbesuch einschließlich Beratung
ZifferLeistungenGebühr9.1bei Tag
21,50 - 29,509.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)
24,00 - 32,009.3Nachts, an Sonn- und Feiertagen
27,50 - 36,50Ziffern 10: Hausbesuch einschließlich Beratung
Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:ZifferLeistungenGebühr10.1für jede angefangene Stunde bei Tag
bis zu 5,5010.2für jede angefangene Stunde bei Nacht
Anmerkung: Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
bis zu 10,0010.3durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
-10.4durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
-10.5Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges pro km bei Tag
bis zu 1,2510.6Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges pro km bei Nacht
bis zu 2,5010.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtwegberechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
bis zu 0,2510.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker für Psychotherapie anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand
10,50 - 20,50Ziffern 11: Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
ZifferLeistungenGebühr11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten
3,60 - 15,5011.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
10,30 - 20,50Ziffern 16: Bioenergetische Verfahren
Nur zu psychotherapeutischen Zwecken.ZifferLeistungenGebühr16.3Bioelektrische Funktionsdiagnostik
15,50 - 41,0016.4Hautwiderstandsmessungen Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
5,20 - 20,50Ziffern 19: Psychotherapie
Sind nicht erstattungsfähig für beihilfeberchtigte Personen.ZifferLeistungenGebühr19.1Psychotherapie von 30 Minuten Dauer
15,50 – 26,0019.2Psychotherapie von 50 – 90 Minuten Dauer (Die Art der Psychotherapie muss nicht näher angegeben werden
26,00 – 46,0019.3Ausstellen eines psychodiagnostischen Befundes
15,50 – 38,5019.4Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite
bis zu 15,5019.5Psychologische Exploration mit eingehender Beratung
15,50 – 46,0019.6Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, Rohrschach usw.)
15,50 – 38,5019.7Behandlungen von Störungen der Sprechorgane je Sitzung
Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
15,50 – 31,0019.8Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose (Auch andere Formen der Entspannungstherapie können über diese Ziffer abgerechnet werden.)
Anmerkung: (Auch andere Formen der Entspannungstherapie können über diese Ziffer abgerechnet werden.)
15,50 – 26,0Ziffern 20: Atemtherapie, Massagen
Nur zu psychotherapeutischen Zwecken.ZifferLeistungenGebühr20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren
13,00 - 31,0020.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
5,50 - 10,5020.5Großmassage
10,50 – 18,00Ziffern 21: Akupunktur
Nur als Akupressur, nicht invasiv erlaubt und nur zu psychotherapeutischen Zwecken.ZifferLeistungenGebühr21.1Akupunktur einschl. Pulsdiagnose
10,30 – 26,00Ziffern 39: Elektro-physikalische Heilmethoden
Nur zu psychotherapeutischen Zwecken.ZifferLeistungenGebühr39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlung
5,50 - 8,0039.2Ganzbestrahlungen
7,70 - 10,50